Die Ausarbeitung eines fundierten und rechtssicheren Gutachtens verursacht einen erheblichen Rechercheaufwand. Beim unverzichtbaren Ortstermin erfolgt eine Bestandsaufnahme der Ausbau-, Ausstattungs- und Zustandsmerkmale und evtl. vorhandener Bauschäden oder Baumängel.
Die gewonnenen Erkenntnisse sowie die regionalen und objektspezifischen Einflussfaktoren auf die Preisbildung am Grundstücksmarkt ergeben die Grundlage für die Ausarbeitung des zu erstellenden Gutachtens über den Verkehrswert/Marktwert im Sinne des § 194 BauGB.
Honorargrundlage für die Gutachtenerstellung ist die Honorarrichtlinie des LVS-Bayern, Landesverband Bayern öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.
1. Tabellenhonorar
Die Ausarbeitung, Erstellung und erste Fertigung des Gutachtens wird abgerechnet über das Basishonorar, bestehend aus
2. Zeithonorar
Die Ortsbesichtigung (einschl. An- und Abfahrt), die Beschaffung der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Objektunterlagen, die Bewertung von Rechten, Lasten und Beschränkungen sowie von besonderen objektspezifischen Merkmalen wird abgerechnet als
3. Nebenkosten
Zu den Beträgen aus 1. bis 2. kommt jeweils hinzu:
BERECHNUNG DES HONORARS
Bei einem Objektwert bis 1 Mio. €:
Bei einem Objektwert über 1 Mio. €:
Das Zeithonorar wird berechnet:
Vereinbarter Stundensatz (Basis- oder Bürostundensatz) multipliziert mit dem Zeitaufwand in Stunden.
Nebenkosten und Umsatzsteuer
Zusätzlich zu den oben genannten Honoraren werden berechnet:
Link zur Honorarrichtlinie (Download)
Immobilienbewertungen in Scheidungs- oder Erbfällen erfordern nach meiner Erfahrung nicht in jedem Fall die Erstellung eines klassischen Verkehrswertgutachtens. Für diese Fälle biete ich auch die Erstellung von Gutachten in Kurzform an. Bei Standardobjekten (Einfamilienwohnhäuser und Eigentumswohnungen) fallen hierfür, in Abhängigkeit von der Qualität und Aussagefähigkeit der Objektunterlagen, Kosten in einer Bandbreite von ca. 1.500,00 € bis ca. 2.000,00 € an.
Insbesondere wenn die Kostenseite einer Wertermittlung im Vordergrund steht, stellt ein derartiges Gutachten in Kurzform eine sinnvolle Alternative dar, ohne dass dabei die Qualität der Bewertung eine Einschränkung erfährt.
Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.
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