Was ist kompetente Beratung und Leistung wert?


Die Ausarbeitung eines fundierten und rechtssicheren Gutachtens verursacht einen erheblichen Rechercheaufwand. Beim unverzichtbaren Ortstermin erfolgt eine Bestandsaufnahme der Ausbau-, Ausstattungs- und Zustandsmerkmale und evtl. vorhandener Bauschäden oder Baumängel.

Die gewonnenen Erkenntnisse sowie die regionalen und objektspezifischen Einflussfaktoren auf die Preisbildung am Grundstücksmarkt ergeben die Grundlage für die Ausarbeitung des zu erstellenden Gutachtens über den Verkehrswert/Marktwert im Sinne des § 194 BauGB.

Honorargrundlage für die Gutachtenerstellung ist die Honorarrichtlinie des LVS-Bayern, Landesverband Bayern öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.

Das Honorar für ein Verkehrswertgutachten setzt sich zusammen aus:

1. Tabellenhonorar
Die Ausarbeitung, Erstellung und erste Fertigung des Gutachtens wird abgerechnet über das Basishonorar, bestehend aus

  1. den objektunabhängigen Sockelbetrag plus
  2. dem aus dem Objektwert abgeleiteten Wertanteil multipliziert
  3. mit dem Objektfaktor (nach Schwierigkeit und Aufwand) zur Berücksichtigung der Objekt- bzw. Auftragsmerkmale

2. Zeithonorar
Die Ortsbesichtigung (einschl. An- und Abfahrt), die Beschaffung der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Objektunterlagen, die Bewertung von Rechten, Lasten und Beschränkungen sowie von besonderen objektspezifischen Merkmalen wird abgerechnet als

  1. Zeithonorar (nach Stundensatz) oder
  2. Aufwandspauschale

3. Nebenkosten
Zu den Beträgen aus 1. bis 2. kommt jeweils hinzu:

  1. Die entsprechenden Nebenkosten, Auslagen und Aufwendungen (Auslagenersatz)
  2. Die jeweils geltende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

BERECHNUNG DES HONORARS

Das Basishonorar für die Ausarbeitung, die Erstellung und die Fertigung des Gutachtens beträgt:

Bei einem Objektwert bis 1 Mio. €:

  1. Sockelbetrag 1.500,- €
  2. plus 0,2 % des Objektwerts

Bei einem Objektwert über 1 Mio. €:

  1. Sockelbetrag 2.500,- €
  2. plus 0,1 % des Objektwerts
    Dieses Basishonorar wird mit dem Objektfaktor multipliziert, der sich aus der Art des Objekts und des Auftrags ergibt: Objektfaktoren (Einzelfaktoren, Aufzählung nicht abschließend, z.B.):
    • keine Besonderheiten (= 1,0)
    • Gemischte Nutzungen im Objekt (= 1,1)
    • Wohnungs-/Teileigentum (= 1,2)
    • Bewertung von Teileigentum (= 1,2)
    • Sonderimmobilien (= 1,4)
    • Erbbaurechte (= 1,5)
    • Besondere Eilbedürftigkeit (= 1,2)
  3. Der Gesamtfaktor ergibt sich durch Multiplikation der Einzelfaktoren

Das Zeithonorar wird berechnet:

Vereinbarter Stundensatz (Basis- oder Bürostundensatz) multipliziert mit dem Zeitaufwand in Stunden.

Nebenkosten und Umsatzsteuer

Zusätzlich zu den oben genannten Honoraren werden berechnet:

  1. Der Auslagenersatz (Nebenkosten, Auslagen und Aufwendungen), z.B. (Aufzählung nicht abschließend):
    • Reisekostenersatz (Fahrtkosten PKW 0,50 €/km; sonstige Reisekosten auf Nachweis)
    • Kopierkosten, Mehrfertigungen (sw/0,15 € pro Seite; farbig/1,00 € pro Seite)
    • Fotografien (auf Nachweis)
    • Porto- und Versandkosten (auf Nachweis)
    • Kosten, Auslagen für Auskünfte von ämtern oder Dritten (auf Nachweis)
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Höhe des bei Rechnungsstellung gültigen Satzes (derzeit 19 %).

Link zur Honorarrichtlinie (Download)

Immobilienbewertungen in Scheidungs- oder Erbfällen erfordern nach meiner Erfahrung nicht in jedem Fall die Erstellung eines klassischen Verkehrswertgutachtens. Für diese Fälle biete ich auch die Erstellung von Gutachten in Kurzform an. Bei Standardobjekten (Einfamilienwohnhäuser und Eigentumswohnungen) fallen hierfür, in Abhängigkeit von der Qualität und Aussagefähigkeit der Objektunterlagen, Kosten in einer Bandbreite von ca. 1.500,00 € bis ca. 2.000,00 € an.

Insbesondere wenn die Kostenseite einer Wertermittlung im Vordergrund steht, stellt ein derartiges Gutachten in Kurzform eine sinnvolle Alternative dar, ohne dass dabei die Qualität der Bewertung eine Einschränkung erfährt.

Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.


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