Sachverständigenordnung


Als Freier Sachverständiger wurde ich nach entsprechender Überprüfung meiner Qualifikation in den Bundesverband Deutscher Grundstückssachverständiger -BDGS- als ordentliches Mitglied aufgenommen. Ich erbringe meine Leistungen in Übereinstimmung mit der Muster-Sachverständigenordnung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK).

Auszug aus der Muster-Sachverständigenordnung des DIHK

§ 8 Gewissenhafte, unabhängige und unparteiische Aufgabenerfüllung

  1. Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei, gewissenhaft und persönlich zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Auf Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, hat er seinen Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen.
  2. Insbesondere ist dem Sachverständigen untersagt:
    1. Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis seiner Sachverständigentätigkeit verfälschen können;
    2. ein Vertragsverhältnis einzugehen, das seine Unparteilichkeit oder seine wirtschaftliche oder fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann;
    3. sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen;
    4. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten.
  3. Gegenstände, die der Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, darf er nur dann erwerben oder zum Erwerb vermitteln, wenn er nach Gutachtenerstattung vom Auftraggeber dafür den Auftrag erhält.
  4. Eine Sanierung oder Regulierung darf der Sachverständige, der zuvor ein Gutachten über das betreffende Objekt erstattet hat, nur durchführen, planen oder leiten, wenn das Gutachten zuvor abgeschlossen ist und durch die übernahme der Durchführung, Planung oder Leitung seine Glaubwürdigkeit und Objektivität nicht gefährdet werden.

§ 9 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften

  1. Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
  2. Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist im Gutachten kenntlich zu machen.
  3. Bei außergerichtlichen Leistungen darf der Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung im Gutachten offen gelegt werden.

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

  1. Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:
    1. der Name des Auftraggebers,
    2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
    3. der Gegenstand des Auftrags und
    4. der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist.
  2. Der Sachverständige ist verpflichtet,
    1. die Aufzeichnungen nach Abs. 1,
    2. ein vollständiges Exemplar des schriftlichen Gutachtens und
    3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.

§ 14 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

  1. Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken.
  2. Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen.

§ 15 Schweigepflicht

  1. Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
  2. Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
  3. Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.
  4. Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

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